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   BGH, 04.05.2000 - IX ZB 34/00   

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https://dejure.org/2000,10382
BGH, 04.05.2000 - IX ZB 34/00 (https://dejure.org/2000,10382)
BGH, Entscheidung vom 04.05.2000 - IX ZB 34/00 (https://dejure.org/2000,10382)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 2000 - IX ZB 34/00 (https://dejure.org/2000,10382)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit - Außerordentliche Beschwerde - Oberlandesgericht - Urteil - Entscheidung - Bundesgerichtshof - Greifbare Gesetzwidrigkeit - Gesamtvollstreckungsverfahren

  • Judicialis

    GesO § 1 Abs. 3; ; GesO § 20; ; ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GesO § 1 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 4 S. 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.11.1996 - IX ZB 89/96

    Statthaftigkeit einer Beschwerde zum BGH in einem Gesamtvollstreckungsverfahren

    Auszug aus BGH, 04.05.2000 - IX ZB 34/00
    Daß das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, die bei ihm eingelegte sofortige weitere Beschwerde sei vom Gesetz nicht eröffnet, weil § 20 GesO eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen, die das Gesamtvollstreckungsverfahren betreffen, nicht vorsehe, ist nicht "greifbar gesetzwidrig", entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluß vom 14. November 1996 - IX ZB 89/96, ZIP 1996, 2174; vom 2. Juli 1998 - IX ZB 33/98, ZIP 1999, 319).
  • BGH, 02.07.1998 - IX ZB 33/98

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts zur Vorbereitung

    Auszug aus BGH, 04.05.2000 - IX ZB 34/00
    Daß das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, die bei ihm eingelegte sofortige weitere Beschwerde sei vom Gesetz nicht eröffnet, weil § 20 GesO eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen, die das Gesamtvollstreckungsverfahren betreffen, nicht vorsehe, ist nicht "greifbar gesetzwidrig", entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluß vom 14. November 1996 - IX ZB 89/96, ZIP 1996, 2174; vom 2. Juli 1998 - IX ZB 33/98, ZIP 1999, 319).
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